OR Art. 32 ff.: Warum Schweizer Stellvertretungsrecht agententauglich ist
Das Schweizer Obligationenrecht kennt die Stellvertretung seit 1911: Wer in fremdem Namen mit Ermächtigung handelt, verpflichtet die vertretene Person (Art. 32 OR). Die Norm ist technologieneutral — sie fragt nach Ermächtigung und Erkennbarkeit, nicht nach der Natur des Vertreters.
Die Übersetzung
Das Mandat dokumentiert die Ermächtigung (Umfang, Grenzen, Laufzeit) maschinell prüfbar; die Presentation macht das Handeln in fremdem Namen erkennbar; der Verifikations-Beleg dokumentiert, dass die Gegenseite die Ermächtigung geprüft hat — die Sorgfalt, die den Gutglaubensschutz trägt.
Handlungsvollmacht (Art. 462)
Für den kaufmännischen Verkehr definiert Art. 462 OR die Handlungsvollmacht mit gesetzlich vermutetem Umfang — das Vorbild für branchenübliche Mandats-Vorlagen mit klaren Default-Grenzen.
Bewusste Grenze
contract.sign existiert in der Taxonomie nicht: Die Abschluss-Signatur bleibt beim Menschen (QES). Agenten bereiten vor (contract.negotiate, sign_prep) — sie schliessen nicht ab. Diese Selbstbeschränkung ist juristische Hygiene, kein Feature-Mangel.
Kernaussage
Das OR braucht kein Agenten-Update — Agenten brauchen ein OR-taugliches Beweisformat. Genau das ist das Mandat.