Wissenshub · Pillar
Recht & Haftung
Stellvertretung trifft Software: die juristische Mechanik der Agenten-Vollmacht.
OR Art. 32 ff.: Warum Schweizer Stellvertretungsrecht agententauglich ist
Das Schweizer Obligationenrecht kennt die Stellvertretung seit 1911: Wer in fremdem Namen mit Ermächtigung handelt, verpflichtet die vertretene Person (Art. 32 OR). Die Norm ist technologieneutral — sie fragt nach Ermächtigung und Erkennbarkeit, nicht nach der Natur des Vertreters.
BGB §§ 164 ff.: Die deutsche Perspektive
Das deutsche Stellvertretungsrecht (§§ 164 ff. BGB) verlangt eigene Willenserklärung des Vertreters, Handeln in fremdem Namen und Vertretungsmacht. Bei KI-Agenten konzentriert sich die Debatte auf die Zurechnung — und genau dort liefert das Mandat die fehlende Dokumentationsschicht.
Der Streitfall: Wie die Evidence-Kette vor Gericht trägt
Im Konflikt zählt nicht, was geschah, sondern was sich beweisen lässt. Die Evidence-Kette ist dafür gebaut: append-only, hash-verkettet, auf Datenbank-Ebene gegen Veränderung geschützt — mit dem Pfad zu qualifizierten Zeitstempeln nach eIDAS Art. 41.
AI Act Art. 14: Mandate als Aufsichts-Instrument
Art. 14 der KI-Verordnung verlangt wirksame menschliche Aufsicht über Hochrisiko-Systeme; Art. 26 nimmt Betreiber in die Pflicht, Art. 12/19 verlangen Aufzeichnung. Mandate sind nicht Compliance-Dokumentation über die Aufsicht — sie sind die Aufsicht, als Mechanismus.
Wer haftet wofür? Die Haftungs-Landkarte der Agent Economy
Vier Parteien, vier Risikosphären: Die mandatsgebende Person haftet für Handlungen innerhalb des Mandats (es ist ihr erklärter Wille); der Agenten-Betreiber für Fehlfunktion ausserhalb des Auftrags; die Akzeptanzstelle für Annahme ohne Prüfung; die Infrastruktur für falsche Verifikations-Antworten.