Art. 12/19: Aufzeichnung, die der Prüfung standhält
Hochrisiko-Systeme müssen Ereignisse automatisch aufzeichnen (Art. 12); Betreiber müssen Logs aufbewahren (Art. 19). Die offene Frage ist nie das Ob, sondern die Qualität: Sind die Aufzeichnungen vollständig, unverändert und zuordenbar?
Vollständigkeit
Jede Verifikation (mit Primärcode und Latenz), jede Eskalation samt Entscheidung, jeder Statuswechsel, jeder Widerruf — die Kette entsteht automatisch im Betrieb, nicht als nachgelagerte Protokollierung.
Unveränderlichkeit
Append-only per Datenbank-Trigger: Update und Delete sind blockiert, jeder Eintrag bindet den Vorgänger-Hash. Die Frage «wurde das Log nachträglich angepasst?» beantwortet die Mathematik, nicht die IT-Abteilung.
Export je System/Agent/Zeitraum
Die Aufbewahrungspflicht braucht Abrufbarkeit: Der Evidence-Export liefert gefilterte, integritätsgesicherte Auszüge mit Wurzel-Hash — prüfbar durch Behörde, Revision oder Gegenpartei.
Kernaussage
Logs, die jeder ändern kann, sind Notizen. Art.-12-taugliche Aufzeichnung ist eine Kette mit Mathematik dahinter.